Für den Fall, dass Sie im Ausland erkranken, haben wir Ihnen einige Tipps für die wichtigsten Urlaubsländer zusammengestellt. Belgien (EU):Im Krankheitsfall gehen Sie direkt zum Arzt und bezahlen zunächst selbst die Kosten für Arzt und Arzneimittel. Wenn Sie die Rechnung des Arztes und die Quittungen der Apotheke zusammen mit der Anspruchsbescheinigung "E 111" bei der Regionalstelle der Hilfskasse Ihres Aufenthaltsortes (Adresse im Merkblatt "Belgien") vorlegen, werden Ihnen in der Regel 75% der Kosten erstattet. Krankenhausbehandlung muss von der Regionalstelle der Hilfskasse genehmigt werden. Die Genehmigung erhalten Sie mit Hilfe einer Notwendigskeitsbescheinigung, die der behandelnde Arzt ausstellt. In Notfällen stellt das Krankenhaus den Antrag.
Dänemark (EU):Bevor Sie zum Arzt gehen, erkundigen Sie sich an Ihrem Aufenthaltsort nach einem Vertragsarzt der staatlichen Krankenversicherung. Die ärztliche Behandlung durch vertraglich gebundene praktische Ärzte ist kostenfrei, wenn Sie die Anspruchsbescheinigung "E 111" vorlegen. Die Kosten für fachärztliche Behandlung, Zahnarzt und Medikamente sind zunächst von Ihnen zu bezahlen. Gegen Vorlage der Rechnung des Arztes und der Quittung der Apotheke, sowie der Anspruchsbescheinigung "E 111", werden Ihnen die gezahlten Beträge von der örtlichen Sozial- und Gesundheitsverwaltung erstattet. Die Adresse finden Sie auf dem Merkblatt "Dänemark". Bei Facharzt- oder Zahnarztbehandlung, sowie bei Medikamenten, zahlen Sie einen Teil der Kosten selbst.
Finnland:Besorgen Sie sich vor Reiseantritt die Anspruchsbescheinigung "E 111", sowie das Merkblatt "Finnland". Ambulante ärztliche Behandlung in den kommunalen Gesundheitszentren ist kostenlos. Bei frei praktizierenden Ärzten, meist in Gruppenpraxen, bezahlen Sie zunächst selbst. Die örtliche Dienststelle der finnischen Sozialversicherungsanstalt erstattet Ihnen einen Teil der Kosten bei Vorlage der Arztrechnung, Apothekenquittung sowie Anspruchsbescheinigung. Falls eine stationäre Behandlung nötig wird (hierüber entscheidet die Poliklinik eines jeden Krankenhauses), müssen Sie Benutzergebühren zahlen.
Frankreich (EU):Falls Sie krank sind, können Sie direkt einen Arzt aufsuchen. Die Kosten für Arzt und Medikamente bezahlen Sie zunächst selbst. Der Arzt gibt Ihnen einen Behandlungsschein "Feuille de soins assurance maladie", und die zuständige Zweigstelle der Krankenkasse (Caisse primaire d'assurance maladie) erstattet Ihnen gegen diesen Schein und bei Vorlage der Anspruchsbescheinigung "E 111 " einen Teilbetrag der Kosten. Auch die Kosten für Medikamente erhalten Sie zum Teil von der Kasse zurück, wenn Sie von der Verpackung des Medikamentes eine Klebemarke (Vignette) abreißen und auf den Behandlungsschein kleben. Bei stationärer Behandlung im Krankenhaus übernimmt die französische Krankenkasse einen Teil der Kosten, die Differenz müssen Sie selbst an das Krankenhaus bezahlen.
Griechenland (EU):Sie benötigen im Falle einer Erkrankung die Anspruchsbescheinigung "E 111" sowie das Merkblatt ,,Griechenland". Die Anspruchsbescheinigung legen Sie zusammen mit Ihrem Reisepaß der nächstgelegenen Sozialversicherungsanstalt ("Idryma Koinonikon Asfaliseon" - I.K.A.) vor, Sie wird Ihnen einen Arzt oder ein Krankenhaus benennen, wo Sie kostenlos behandelt werden. In der Apotheke müssen Sie ca. 20 % der Kosten selbst bezahlen.
Großbritannien/Nordirland (EU):Die ärztliche Behandlung und Krankenhausbehandlung ist kostenlos. Eine Anspruchsbescheinigung benötigen Sie nicht. Wichtig ist, dass Sie darauf hinweisen, dass Ihnen die Leistungen im Rahmen des Nationalen Gesundheitsdienstes ("National Health Service" NHS) gewährt werden. Für Medikamente und Zahnbehandlung ist ein Eigenanteil zu entrichten. Das Merkblatt "Großbritannien/Nordirland" informiert Sie ausführlich.
Irland (EU):Auch in diesem Land brauchen Sie die Anspruchsbescheinigung "E 111", die Sie zusammen mit dem Merkblatt "lrland" bei Ihrer Krankenkasse bekommen. Im Falle einer Erkrankung holen Sie sich mit "E 111" beim nächstgelegenen Gesundheitsamt ("Health Board") eine "Medical Card", mit der Sie kostenlos bei Vertragsärzten, in Krankenhäusern und Zahnkliniken behandelt werden. Bei Zahnärzten, die auf der Liste des Department of Social Welfare stehen, können Sie sich auch behandeln lassen, müssen sich aber an den Kosten beteiligen. Medikamente, vom Arzt auf amtlichem Vordruck verschrieben, sind meistens kostenfrei.
Island:Für Ihre Reise nach Island halten wir die Anspruchsbescheinigung "E 111"und das Merkblatt "lsland" bereit. Im Erkrankungsfall legen Sie Ihre Bescheinigung direkt einem Vertragsarzt des SSSI (The State Social Security Institute) vor. Für ärztliche Behandlung ist eine Zuzahlung zu entrichten. Bei zahnärztlicher Behandlung müssen Sie die Kosten zunächst selbst bezahlen, sie werden Ihnen von der zuständigen Bezirksverwaltung des SSSI gegen Vorlage von "E 111" ganz oder teilweise erstattet. Die Anschriften finden Sie im Merkblatt. Ärztlich verordnete Arzneimittel werden in allen Apotheken (Apotek) und von staatlichen Krankenhäusern abgegeben. Für Arzneimittel gelten unterschiedliche Zuzahlungsbestimmungen. Für die stationäre Krankenhausbehandlung ist eine Eigenbeteiligung nicht vorgesehen.
Italien (EU):Fordern Sie vor Antritt der Reise bei Ihrer Krankenkasse die Anspruchsbescheinigung "E111" und das Merkblatt "ltalien" an. Im Krankheitsfalle gehen Sie zur zuständigen Gesundheitsdienststelle U.S.L. (Unita Sanitaria Locale) oder zur S.A.U.B. (Struttura Amministrativa Unificata di Base). Dort erhalten Sie eine Art Ausweis, mit dem Sie Anspruch auf kostenlose Behandlung durch einen Vertragsarzt oder Zahnarzt haben. Auch im Krankenhaus ist die Behandlung kostenlos. Für diesen Fall stellt der U.S.L.-Vertragsarzt eine Notwendigkeitsbescheinigung aus. Bei Medikamenten gibt es eine Selbstbeteiligung.
Jugoslawien-Nachfolgestaaten:Die Sozialversicherungsabkommen bestehen weiter. Ob sie jedoch in der Praxis angewendet werden können, ist fraglich. Wenden Sie sich bitte vor Reiseantritt an Ihre Krankenkasse. Theoretisch ist bis auf eine Kostenbeteiligung bei Arzneimitteln die ärztliche Versorgung einschließlich Krankenhausbehandlung in der Regel kostenfrei. Vor Ihrer Reise besorgen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse die Anspruchsbescheinigung "Ju 6" sowie das dazugehörige Merkblatt, "Jugoslawien". Im Falle einer Erkrankung erhalten Sie damit bei der ärztlichen Krankenversicherungsgemeinschaft ("Zajednica zdravstvenog osiguranja") eine Bescheinigung, mit der Sie alle Gesundheitseinrichtungen kostenlos in Anspruch nehmen können.
Luxemburg (EU):Vor dem Besuch des Arztes oder Zahnarztes holen Sie sich bei der luxemburgischen Krankenkasse ("Caisse nationale d'assurance maladies des ouvriers") unter Vorlage der Anspruchsbescheinigung "E 111" einen Behandlungsschein für den Arzt. Beim Arzt und in der Apotheke bezahlen Sie zunächst selbst. Bei Vorlage der Rechnungen und Quittungen erstattet Ihnen die luxemburgische Krankenkasse die Kosten unter Abzug der vorgesehenen Selbstbeteiligung. Falls stationare Behandlung erforderlich wird, stellt der Arzt eine Notwendigkeitserklärung aus. Für die Behandlung ist ebenfalls eine Selbstbeteiligung vorgesehen.
Niederlande (EU):Der zuständige Vertragspartner ist die niederländische Krankenkasse ANOZ ("Algemeen Nederlands Onderling Ziekenfonds"). Mit der Anspruchsbescheinigung "E 111" können Sie direkt einen Vertragsarzt der ANOZ aufsuchen. Beachten Sie die Sprechstunden für Ziekenfonds-Patienten. Akzeptiert der Arzt die "E 111", ist die Behandlung kostenlos. Falls nicht, müssen Sie zunächst selbst bezahlen. Die ANOZ erstattet Ihnen später den größten Teil der Kosten. Bei zahnärztlicher Behandlung kann eine Gebühr erhoben werden. In der Apotheke brauchen Sie eine zweite Ausfertigung der "E 111" sowie das ärztliche Rezept. Es gibt eine Selbstbeteiligung je Rezept wie bei uns. Ist ein Krankenhausaufenthalt erforderlich, stellt der ANOZ Vertragsarzt eine Notwendigkeitsbescheinigung aus. Damit und mit "E 111" muß beim ANOZ in Utrecht die Kostenübernahme beantragt werden. Nicht vergessen: "Merkblatt Niederlande" informiert Sie ausführlich
Norwegen:Vor Reisebeginn besorgen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse die Anspruchsbescheinigung "E 111" und das Merkblatt "Norwegen". Im Erkrankungsfall wenden Sie sich direkt an einen Vertragsarzt des Nationalen Versicherungsbüros (Rikstrygdeverket), an eine staatliche ambulant behandelnde Klinik oder die Unfallstation ihres Aufenthaltsortes. Für die Behandlung ist eine Eigenbeteiligung zu entrichten. Für eine Behandlung durch einen Nichtvertragsarzt müssen Sie die Rechnung zunächst selbst zahlen und sich wegen einer Kostenerstattung an das örtliche Versicherungsbüro (de lokale trygdekontor) wenden. Die auf einem "blauen Rezept" ärztlich verordneten Arzneimittel werden übernommen. Sie werden nur in Apotheken abgegeben. Die Kosten müssen Sie allerdings dort vorlegen; sie werden Ihnen vom örtlichen Versicherungsbüro, abzüglich einer Rezeptgebühr, auf Antrag erstattet. Die ärztlich verordnete Krankenhausbehandlung ist bei Vorlage von "E 111" kostenfrei.
Österreich:Für unser südliches Nachbarland halten wir die Anspruchsbescheinigung "E 111" sowie das dazugehörige Merkblatt "Österreich" bereit. Im Krankheitsfall holen Sie sich bei der zuständigen Gebietskrankenkasse einen österreichischen Krankenschein. Dieser berechtigt zu kostenloser ärztlicher Behandlung einschließlich Krankenhausbehandlung. Wichtig: Vor allem in den Bundesländern Salzburg, Steiermark und Tirol sollten Sie die Gebietskrankenkasse nach Adressen von Ärzten fragen, die Deutsche auf jeden Fall kostenlos auf Krankenschein behandeln. In diesen Touristenzentren sind nicht alle Ärzte dazu bereit. Bei Medikamenten und Krankenhausbehandlung ist eine Selbstbeteiligung vorgesehen.
Portugal (EU):Fordern Sie vor Reisebeginn das Merkblatt "Portugal" und die Anspruchsbescheinigung "E 111" bei Ihrer Krankenkasse an. Falls Sie krank werden, gehen Sie damit zur örtlich zuständigen Regionalstelle, bzw. -direktion für Gesundheit ("Administrac ,Äo/Dirccao Regional de Saude"). Dort erhalten Sie ein Gutscheinheft für medizinische Hilfe, mit dem Sie ein Gesundheitszentrum (Centro de Saude) oder den ständigen Bereitschaftsdienst (S.A.P.) aufsuchen können. Für ärztliche Behandlung und für Arzneien ist ein Eigenanteil zu bezahlen. Falls erforderlich, überweist Sie der behandelnde Arzt in ein öffentliches Krankenhaus.
Rumänien:Sie benötigen im Krankheitsfalle die Anspruchsbescheinigung "R/RFG 11". Damit erhalten Sie an Ihrem Aufenthaltsort kostenlos ärztliche Behandlung in einem "Dispensarium" oder in einer Poliklinik. Dort überweist Sie der Arzt auch zu einem Facharzt oder ins Krankenhaus, ebenfalls kostenlos. Medikamente müssen Sie jedoch selbst bezahlen. Das Merkblatt "Rumänien", erhältlich bei Ihrer Krankenkasse, informiert Sie ausführlich.
Schweden:Besorgen Sie sich bitte die Anspruchsbescheinigung "E 111" und das Merkblatt "Schweden" bei Ihrer Krankenkasse. Bei ärztlicher Behandlung in Ambulatorien oder bei privaten Allgemeinärzten, die der Sozialversicherung angeschlossen sind, entsteht lediglich eine Behandlungsgebühr. Bei zahnärztlicher Behandlung entsteht eine größere Kostenbeteiligung. Eine Kostenbeteiligung gibt es auch bei Medikamenten. Krankenhausbehandlung ist in der Regel kostenlos.
Schweiz:Die Schweiz ist ein Sonderfall: Die Anspruchsbescheinigung CH 11, die Ihnen Ihre Krankenkasse ausstellt, gilt speziell für die im allgemeinen kostenfreie stationäre Krankenhausbehandlung. Die Kosten der ambulanten ärztlichen und zahnärztlichen Behandlung müssen Sie zunächst selbst bezahlen. Lassen Sie sich eine spezifizierte Rechnung ausstellen. Ihre Krankenkasse erstattet Ihnen daraufhin einen Teil der Kosten. Dies gilt auch für erforderliche Arzneien.
Spanien (EU):Bei Ihrer Krankenkasse erhalten Sie das Merkblatt ,,Spanien" und die Anspruchsbescheinigung "E 111". Mit dieser Bescheinigung wenden Sie sich im Erkrankungsfall direkt an ein medizinisches Zentrum der Sozialversicherung (Centro Sanitario de la Seguridad Social), das die Behandlung kostenlos vornimmt. Bei Medikamenten zahlen Sie einen Teil der Kosten selbst. Dieses Abkommen gilt auch für alle spanischen Inseln (Balearen, Kanaren).
Türkei:Bei Ihrer Krankenkasse erhalten Sie die Anspruchsbeteiligung "T/A11" und das Merkblatt "Türkei". In den Ambulatorien der türkischen Sozialversicherungsanstalt ("Sosyal Sigortalar Kurumu") erhalten Mitglieder bei Vorlage der Anspruchsbescheinigung kostenlos ärztliche Behandlung, bei Familienangehörigen ist ein Eigenanteil vorgesehen. Medikamente sind bei Vertragsapotheken kostenlos, Familienangehörige zahlen einen Teil der Kosten selbst. Dies gilt auch für Medikamente: 20% . Falls nötig, weist Sie der Vertragsarzt ins Krankenhaus ein. Die Behandlung ist kostenlos.
Tunesien:Für Reisen nach Tunesien sollten Sie sich die Anspruchsbescheinigung "TN/A 11" und das Merkblatt "Tunesien'' besorgen. Bei der tunesischen Nationalversicherungsanstalt ("Caisse Nationale de Securite Sociale" - CNSS) erhalten Sie im Krankheitsfall einen Behandlungsausweis ("Carte de soins"), mit dem Sie die staatlichen Ambulatorien, Dispensarien oder Krankenhäuser, bzw. die Ambulanzen der Polikliniken der CNSS, aufsuchen können. Einen Teil der Kosten bezahlen Sie selbst. An den Kosten der Arzneimittel, die von den Vertragsapotheken oder von der Apotheke der SSK abgegeben wird, haben sich Versicherte und ihre Familienangehörigen mit 10% zu beteiligen.