Auswirkung: Betriebliche Altersvorsorge

Durch die Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) erhält jeder Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch gegen seinen Arbeitgeber auf Durchführung einer solchen Vorsorge.

Der Arbeitnehmer hat einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung in Höhe von 4% der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1a BetrAVG). Für Verträge, die nach dem 1.1.2005 abgeschlossen wurden, erhöht sich dieser Betrag um 1.800 EUR. Bietet der Arbeitgeber die Durchführung über eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds an, so ist der Anspruch erfüllt. Ansonsten kann der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber verlangen, dass dieser für ihn eine Direktversicherung abschließt. Der Arbeitgeber trifft mit einem Versicherungsunternehmen eine entsprechende Vereinbarung und die anfallenden Beiträge werden durch Umwandlung von Gehaltsbestandteilen des Arbeitnehmers finanziert. Dazu verzichtet der Arbeitnehmer auf die Auszahlung eines Teils seines Verdienstes, wie z.B. das Weihnachtsgeld. Der Arbeitgeber übernimmt dann mit dieser Summe die Zahlung der Versicherungsprämie.

Unter die Förderung nach dem Altersvermögensgesetz fallen die Durchführungswege: Pensionsfonds, Pensionskasse und Direktversicherung. Bereits bestehende Ansprüche aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse können steuerfrei auf den Pensionsfonds übertragen werden. Eine Zertifizierung ist hier nicht erforderlich, da der Mindeststandard durch das Betriebsrentengesetz vorgegeben wird.

Auch die Regelungen zur Unverfallbarkeit der Ansprüche haben Änderungen erfahren. Damit ein Arbeitnehmer bei einem Wechsel des Arbeitsplatzes die erworbenen Anwartschaften behalten kann, bleibt die betriebliche Altersversorgung, deren Beiträge aus einer Gehaltsumwandlung bezahlt wurden, sofort erhalten. Seit 01.01.2005 hat der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Übertragung unverfallbarer Ansprüche auf einen gleichartigen versicherungstechnischen Durchführungsweg.

Bei anderen Vertragsformen muss der Versicherungsvertrag mindestens 5 Jahre bestanden haben, und der Beschäftigte muss bei Verlassen des Unternehmens älter als 30 Jahre sein, damit die Anwartschaften erhalten bleiben.

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